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Laut dem Heilmittelwerbegesetz (§ 10, Abs. 1) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Sachinformation wurde in der Rechtsprechung mit einer werblichen Maßnahme gleichgesetzt.
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